Brandschutzeinrichtungen

» Brandschutzklappen
Brandschutzklappen sind zum automatischen Absperren von Brandabschnitten bestimmt.

Brandschutzklappen müssen sich, sobald eine bestimmte Temperatur überschritten wird, schließen und dadurch einen Gebäudeabschnitt abschotten, um die Ausbreitung von Feuer und Rauch zu verhindern. Um bei Temperaturen, die unterhalb der Auslösetemperatur der thermischen Auslöseeinrichtungen liegen, die Ausbreitung von Rauch zu verhindern, werden Brandschutzklappen auch optional über Rauchauslöseeinrichtungen geschlossen.

Entsprechend den Vorschriften der Landesbauordnungen müssen Lüftungsleitungen in Gebäuden, die Brandabschnitte überbrücken, so hergestellt sein, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können. Brandschutzklappen müssen laut LBO und nach Herstellerangaben 1x jährlich überprüft und gewartet werden.

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» Brandschutztore
Brandschutztore

Diese leisten einen wichtigen Beitrag zum Abschotten von Brandabschlüssen. Brandabschnittswände haben die Aufgabe einen auftretenden Brand auf diesen Abschnitt zu beschränken. Die betrieblich notwendigen Öffnungen sind daher zu verschließen. Dies erfolgt in der Regel mittels T30 oder T90 Türen, Tore oder Klappen. Darüber hinaus gibt es verschieden Spezialanwendungen.

Brandschutztüren/Rauchschutztüren

Brandschutztüren schotten unterschiedliche Brandabschnitte ab. Dabei kann auch eine Forderung des Rauchschutzes auftreten. Der Rauchschutz hat bei der Erhaltung von Fluchtwegen fast noch eine höhere Bedeutung als der Brandschutz, da nach statistischen Angaben die überwiegende Zahl an Brandopfern eher als Rauchopfer zu bezeichnen sind. Da Brandschutz- und Rauchschutztüren sowohl in der Industrie, Gewerbe und Verwaltung zur Anwendung kommen, wurden eine Vielzahl von Arten entwickelt.

Funktionsprüfung von Brandschutztüren und Brandschutztoren

Prüfungen tragen wesentlich dazu bei, im Brandfall Feuer und Rauch aufzuhalten und damit Personen- und Sachschäden einzugrenzen. Damit im Ernstfall die Funktionsfähigkeit gegeben ist, hat das Unternehmen für den sicherheitsgemäßen Zustand, die Bedienung und Wartung dieser Feuerschutzabschlüsse Sorge zu tragen, nicht zuletzt auch, um die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und im Schadensfall nicht den Versicherungsanspruch gegenüber dem Feuer und Sachversicherer zu verwirken.

Die Prüfung und Wartung muss durch eine sachkundige Person im Rahmen der LBO (Landesbauordnung), BGR 232, HVBG, BetrSichV und ArbStättVO (Arbeitsstätten-Verordnung) für Brandschutz- und Rauchschutzabschlüsse gültigen Bestimmungen durchgeführt werden.

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» Feststellanlagen
Feuerschutzabschlüsse müssen selbstschließend sein.

Bei Rauchschutztüren dürfen nur Türschließer eingesetzt werden.

Feststellanlagen haben den Nutzen, dass Brandschutztüren und Tore, die laut Definition „ständig geschlossen zu halten“ sind, für betriebliche Zwecke ordnungsgemäß aufgestellt bleiben dürfen. Eine nach den DIBT-Richtlinien (Deutsches Institut für Bautechnik) erstellte und abgenommene Feststellanlage erlaubt ungestörte Organisationsabläufe für Menschen und Material und sichert komfortabel freie Flucht- und Rettungswege.

Über Rauch- oder Thermomelder werden z. B. Haltemagnete freigesteuert. Nach Auslösung der Melder wird die Tür/Tor mittels Türschließer geschlossen. Die Schutzfunktion ist sichergestellt. Ein Versicherungsschutz geht nicht wie bei dem untergeschobenen Holzkeil verloren.

Die eingebaute Anlage muss auf einwandfreie Funktion und vorschriftsmäßige Installation überprüft werden.

Abnahmeprüfung

Vor der ersten Inbetriebnahme einer Brandschutzeinrichtung muss der Betreiber durch einen Sachkundigen eine Abnahmeprüfung der Anlage durchführen lassen.

Periodische Überwachung

Die LBO und DIBT schreibt eine jährliche Prüfung vor. Die Feststellanlage muss vom Betreiber ständig betriebsfähig gehalten werden. Mindestens einmal jährlich sind eine Prüfung auf ordnungsgemäßes und störungsfreies Zusammenwirken aller Geräte sowie eine Wartung von einem Sachkundigen vornehmen zu lassen.

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